Häufige Fragen und Antworten

Was bedeutet eine häusliche 24-Stunden-Betreung bzw. -Pflege zu Hause?

Eine Pflegekraft wohnt zusammen mit der zu betreuenden Person. Rund um die Uhr ist sie anwesend und übernimmt alle Aufgaben, die mit Hilfe unseres Erhebungsbogens ermittelt werden. Das Pflegepersonal hilft Ihnen oder Ihren Angehörigen dabei, die täglichen Aufgaben reibungslos zu bewältigen. Die Pflege umfasst all das, was den betroffenen Menschen ein würdevolles Leben im eigenen Zuhause ermöglicht.

Wie sehen die Rahmenbedingungen aus?

Die Betreuungs- bzw. Pflegekraft benötigt ein separates, möbliertes Zimmer sowie die Nutzung von Bad und Küche müssen gewährleistet sein. Kost und Logis sind frei.

Wie sind die Arbeitszeiten der Betreuungs- oder Pflegekräfte?

Bei entsendeten oder angestellten Betreuungs- oder Pflegekräften ist grundsätzlich das Arbeitsgesetz des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird, anzuwenden. Es gibt eventuell eine Ausnahme: Laut Arbeitsgesetz (ArbZG) § 18 Nichtanwendung des Gesetzes gibt es folgende Regelung:  Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.
Eine Klärung dieser Frage steht noch aus.

Von welchen Sprachkenntnissen kann ich bei polnischen Betreuungs- oder Pflegekräften ausgehen?

Jede angestellte Betreuungs-Pflegekraft muss mindestens auf allgemein verständliche Weise kommunizieren können.

 Es gibt verschiedene Sprachstufen:

  • Keine/kaum Deutschkenntnisse vorhanden (verstehen wenig, sprechen sehr wenig)
  • Schwache Grundkenntnisse (verstehen gut, sprechen nur in einfachen Sätzen)
  • Mittlere Kenntnisse (einfache Unterhaltung möglich)
  • Gute Kenntnisse (Unterhaltung auf gutem Niveau)


Wie ist die Rechtslage in Bezug auf die Beschäftigung osteuropäischer Betreuungs- oder Pflegekräfte?

Die Betreuungs- oder Pflegekraft muss aus rechtlichen Gründen in ihrem Heimatland bei einer Firma sozialversicherungspflichtig angestellt sein. Von dieser wird sie nach Deutschland entsendet. Als Nachweis für den Zoll wird seit dem 1. Mai 2010 das sogenannte A1-Entsendeformular benötigt.

Wie sieht es im Kündigungsfall aus und wie sind die Vertragsfristen?

Eine Kündigung ohne Grundangabe ist jederzeit möglich. Dabei beträgt die Frist 7 bis 14 Tage (je nach Vertrag). Die Kündigung muss bei uns schriftlich per Mail, Fax oder Brief eingehen. Feste Vertragslaufzeiten gibt es in dem Sinne nicht. Sollten Sie eine Zeit lang keine Betreuungs- oder Pflegekraft benötigen, können Sie den Vertrag „ruhen“ lassen, um ihn bei Bedarf wieder zu aktivieren.

Warum wechseln sich zwei oder mehrere Betreuungs- oder Pflegekräfte ab?

Der Wechsel von Pflegekräften soll beiden Seiten Vorteile verschaffen:

  • In Notfällen wie z.B. Krankheit einer Betreuungs- oder Pflegekraft können wir schneller für Ersatz sorgen
  • Durch einen Wechsel sind die Pflegekräfte häufig stärker motiviert
  • Da diese Wechsel nicht zu häufig veranlasst werden, können stärkere Bindungen entstehen, ohne dass diese zu sehr belastet werden


Wie sieht ein solcher Wechsel aus?

Die Betreuungs- oder Pflegekräfte reisen auf den üblichen Wegen an: Mit dem Auto oder Transferbus direkt zu Ihnen.

Bei der Anreise mit Bahn, Bus oder Flugzeug sollten die Betreuungs- oder Pflegekräfte von Ihnen abgeholt werden. Meist erfolgt ein Wechsel nahtlos.

Hinweis: Sollte Ihnen eine Betreuungs- oder Pflegekraft nicht zusagen, können Sie jederzeit mit uns in Kontakt treten, um eine neue Betreuungs- oder Pflegekraft zu finden.


Wie gestalten sich die Kosten?

Die Personalkosten richten sich nach folgenden Kriterien:

  • Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit
  • Krankheitsbild
  • Pflegestufe
  • Nachtarbeit
  • Notwendigkeit eines Führerscheins
  • Weitere Unterstützung durch Angehörige oder andere Personen
  • Weitere pflegebedürftige Personen im Haushalt
  • Qualifikation der Betreuungs- oder Pflegekraft
  • Sprachkenntnisse der Betreuungs- oder Pflegekraft
  • Freizeit- und Ruhemöglichkeiten die Betreuungs- oder Pflegekraft

Wir setzen einen Dienstleistungsvertrag nach dem Entsendemodell einer Pflegekraft auf

Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag über eine häusliche 24-Stunden-Betreuung zwischen dem Privathaushalt und einem oder mehreren Entsendeunternehmen.

Die Dienstleister entsenden dabei ihre Arbeitnehmer zur Leistungserbringung in Deutschland.

Kosten: ab ca. 2.500 Euro monatlich.

In wenigen Fällen könnten Kosten für An- und Abreise (von ca. 60,- Euro jeweils An- und Abreise) entstehen. Darüber werden wir sie rechtzeitig noch vor dem Unterschreiben des Vertrages informieren.


Bekomme ich anfallende Kosten zurückerstattet?

Wenden Sie sich möglichst schon im Vorfeld an Ihre Krankenkasse, um die Möglichkeiten einer Kostenerstattung zu erörtern.

In Deutschland besteht die Möglichkeit, eine Pflegegeld-Leistung für sog. eigenständig angeforderte Pflegehilfen oder Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen. Zudem können je nach Pflegestufe monatliche Zuschüsse für die Betreuung von Alzheimer- oder Demenzpatienten sowie für eine Verhinderungspflege von der Pflegekasse gewährt werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen treten steuerrechtliche Erleichterungen in Kraft, die Sie am besten mit einem Steuerberater besprechen.

Fördermöglichkeiten im Überblick:

Pflegegeld

Ab 1.Januar 2017 gelten die folgenden Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richten sich nach den ermittelten Pflegegraden. Neben Pflegegeld oder Sachleistungen kann man auch eine Kombination aus beiden Leistungen beantragen, zum Beispiel, wenn neben eigener Pflegearbeit auch noch die Hilfe eines Pflegedienstes gebraucht wird. In der Tabelle finden Sie die Höchstbeträge.

Leistungen pro Monat     Pflegegrad  
I II III IV V
Pflegegeld 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Pflegesachleistungen 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Teilstationäre Pflege 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Vollstationäre Pflegeleistungen 125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro

Steuerliche Ermäßigungen

  • Sozialversicherungspflichtig angestellte Hilfen im Haushalt bzw. Selbständige können 20 Prozent bei Summen bis zu 20.000 Euro steuerlich geltend machen. Die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro.
  • Voraussetzung für eine Steuerermäßigung ist der Beleg durch Rechnung und deren Begleichung mittels eines Kreditinstitutes.
  • Eine Steuererleichterung steht sowohl der zu betreuenden Person als auch deren Angehörigen zu, unabhängig davon, ob sie beide in einem Haushalt leben oder nicht.

Entlastungsbetrag

  • Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt.
  • Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.
  • Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro.

Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege

  • Eine Förderung im Sinne der Verhinderungspflege durch die Pflegekasse wird unter § SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) geregelt. Hier liegt der jährliche Leistungsumfang der Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege bei inzwischen 1.612 Euro. Der Zeitumfang darf bei Kostennachweis künftig 42 Kalendertage umfassen.
  • Neu ist, dass Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden können. Zusätzlich können bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege verwendet werden.Diese Möglichkeit besteht, soweit die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt sind und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der pflegebedürftige Angehörige seit mindestens sechs Monaten zu Hause schon gepflegt wurde.
  • Antragsformulare für die Verhinderungspflege gibt es bei den Krankenkassen.

Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel

Bis zu 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Unterlagen oder Einmalhandschuhe. Technische Hilfen wie zum Beispiel Hausnotrufsysteme oder Pflegebetten können geliehen werden.

Zuschuss zu Umbaumaßnahmen

Bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Der Gesamtbetrag kann auf 16.000 Euro begrenzt werden, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben.


Wie sieht der Ablauf aus, um eine Betreuungs- oder Pflegekraft verbindlich einzusetzen?

  • Sie setzen sich mit uns in Verbindung und wir klären Ihre Anforderungen in aller Ausführlichkeit.
  • Danach füllen Sie unsere Bedarfsanalyse aus (die wir Ihnen per Mail, Post oder Fax zuschicken) und Sie schicken uns die Unterlagen zurück (bei Bedarf auch direkt am Telefon möglich). Zudem erstellen wir Ihnen gerne ein unverbindliches und kostenloses Angebot.
  • Sagt Ihnen unser Angebot zu und sind alle Ihre Fragen beantwortet, erhalten Sie von uns die Lebensläufe möglicher Betreuungs- bzw. Pflegekräfte zur Auswahl, die wir gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern ausgesucht haben.
  • Den Dienstleistungsvertrag mit dem Entsendeunternehmen schicken wir Ihnen dann ebenfalls zu.
  • Nach Auswahl einer Betreuungs- bzw. Pflegekraft senden Sie uns das unterschriebene Angebot als Auftrag, sowie den jeweiligen Dienstleistungsvertrag mit dem Entsendeunternehmen zu.
  • Gemeinsam mit Ihnen und dem jeweiligen Entsendeunternehmen koordinieren wir die Anreise der Betreuungs- oder Pflegeperson.
  • Sie nehmen die Betreuungs- oder Pflegeperson in Empfang und wir stehen Ihnen als Ansprechpartner während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung.

Hinweis: Sollte Ihnen eine Betreuungs- oder Pflegekraft nicht zusagen, können Sie jederzeit mit uns in Kontakt treten, um eine neue Betreuungs-Pflegekraft zu finden.


Warum funktioniert das Konzept schon seit Jahren?

Die Zusammenarbeit kann nur gelingen, wenn u.a. folgende Abmachungen eingehalten werden:

  • Die Betreuungs- und Pflegekräfte sind gegenüber der zu betreuenden Person respektvoll, menschlich und verständnisvoll. Das erwarten wir aber auch seitens der Leistungsnehmer.
  • Die Gewährung einer angemessenen Einarbeitungszeit sowie Unterstützung am Anfang muss als selbstverständlich betrachtet werden.
  • Freiräume und Freizeitregelungen sollten in beiderseitiger Wertschätzung gewährt und eingehalten werden.
  • Die Bereitschaft, Unterstützung anzunehmen, muss vorhanden sein.
  • Kompromissbereitschaft